AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schröder Designverpackung GmbH (Stand 01.01.2022)
- Geltungsbereich
Aufträge werden ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen ausgeführt. Sämtliche abweichenden Regelungen sollen schriftlich vereinbart werden. Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
- Preisangebot
Die Angebote haben Gültigkeit nur in schriftlicher Form. Die genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten des Auftraggebers unverändert bleiben. Sie gelten ferner unter dem Vorbehalt, dass die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblichen Kostenfaktoren unverändert bleiben. Sofern sich diese Kostenfaktoren (z. B. Material, Hilfsstoffe, Löhne, gesetzliche Abgaben usw.) bis zum Zeitpunkt der Lieferung ändern, ist der Auftragnehmer berechtigt, unter Offenlegung der ursprünglichen Kalkulation sowie spezifizierter Darlegung der Erhöhung der Kostenfaktoren über eine entsprechende Anpassung der Preise zu verhandeln. Die angebotenen Preise enthalten keine Mehrwertsteuer. Sie gelten unfrei ab Werk ohne Abzug, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Bei Umarbeitungsgeschäften setzen die vereinbarten Preise und Bedingungen voraus, dass dem Auftragnehmer das erforderliche Umarbeitungsmaterial rechtzeitig vor Ausführung des Auftrages zur Verfügung steht. Falls in unserer Bestätigung Unrichtigkeiten enthalten sind, hat der Besteller sofort darauf hinzuweisen, ansonsten gehen hieraus evtl. entstehende Schäden zu Lasten des Bestellers.
- Auftragannahme
Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn die Bestellung vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden ist. Nachträgliche durch den Auftraggeber verursachte Änderungen der Auftragsdaten berechtigen den Auftrag-nehmer zur Nachverhandlung der dadurch beeinflussten Vertragsbedingungen. Sämtliche Änderungen der Auftragsdaten bedürfen ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Wird dem Auf-tragnehmer nachträglich eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers bekannt, kann der Auftragnehmer die weitere Bearbeitung des Auftrags sowie die Auslieferung von einer Vorauszahlung abhängig machen oder angemessene Sicherheit verlangen.
4. Ausführung
4.1 Beratung
Beratungen, Auskünfte und Vorschläge über Einsatz, Verarbeitung und Anwendungsmöglichkeiten der vom Auftragnehmer hergestellten Produkte enthalten nur dann eine Eigenschaftszusicherung, wenn dieses schriftlich vereinbart ist.
4.2 Muster/Proberollen
Die Überlassung von Mustern/Proberollen o. ä. beinhaltet keine Eigenschaftszusicherung im Sinne von § 494 BGB.
4.3 Einwilligung in die technischen Daten durch den Auftraggeber
Dem Auftraggeber vom Auftragnehmer vorgelegte Druck- und/oder Ausführungsvorlagen sind vom Auftraggeber auch bezüglich aller für die Verwendung des hergestellten Produktes wesentlichen und geforderten Eigenschaften zu prüfen. Der Auftragnehmer übernimmt für die Eignung des Produkts für den vorgesehenen Verwendungszweck keine Haftung. Der Auftraggeber hat die Unterlagen zum Zeichen der Einwilligung unterschrieben zurückzusenden. Dem Auftraggeber überlassene Muster bzw. Proberollen sind zum Zeichen des Einverständnisses gegenzuzeichnen. Von ihm gewünschte Berichtigungen hat der Auftraggeber deutlich kenntlich zu machen. Für etwaige erkennbare Mängel, die der Auftraggeber bei der Prüfung übersehen oder nicht beanstandet hat, haftet der Auftragnehmer nicht, es sei denn, er hat diesen Mangel arglistig verschwiegen. Technische Ratschläge und Empfehlungen des Auftragnehmers beruhen auf angemessener Prüfung, erfolgen jedoch außerhalb vertraglicher Verpflichtungen. Eine Haftung des Auftragnehmers ist insoweit ausgeschlossen.
4.4 Mengentoleranz
Grundsätzlich ist der Auftragnehmer berechtigt, produktionsbedingte Über- oder Unterlieferungen bei einer Auftragsmenge von 10% vorzunehmen. Bei Sonderanfertigung behält sich der Lieferer eine Über- oder Unterlieferung von bis zu 20% der bestellten Menge unter Berechnung der tatsächlichen Liefermenge vor. Der Ausschuss kann bis zu 3% betragen. Sofern nicht im Einzelfall spezifizierte Ausführungsnormen vereinbart sind, gelten diese Toleranzen vom Auftraggeber als zugestanden.
- Qualitätstoleranz
Die Auftragsausführung erfolgt in handelsüblicher Qualität entsprechend dem Stand von Wissenschaft und Technik im Rahmen der technisch notwendigen material- und verfahrensbedingten Toleranzen, die bei der Folienstärke bis zu +/- 10% betragen können. Sofern nicht im Einzelfall spezifizierte Ausführungsnormen vereinbart sind, gelten diese Toleranzen vom Auftraggeber als handelsübliche bzw. geringfügige sowie technisch bedingte Abweichungen in Gewicht, Stoff und Farbe zugestanden. Für die Haltbarkeit der Werkstoff- und Druckfarben kann keine Gewähr übernommen werden, selbst wenn diese als lichtecht bezeichnet werden, da auch die Rohstoff- und Farblieferanten keine Gewähr für die Lichtbeständigkeit ihrer Farben übernehmen. Ebenfalls die Abriebfestigkeit der Druckfarben kann nicht garantiert werden. Der Abrieb kann je nach Farbtype mehr oder weniger stark sein. Eine Schutzlackierung kann die Abriebfestigkeit verbessern, aber nicht absolut gewährleisten. Für Folgeschäden aus Farbabrieb haftet der Lieferant nicht.
- Lieferung und Abnahme
5.1
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Ware zum vereinbarten Termin zu versenden. Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferzeit setzt voraus, dass sämtliche Ausführungseinzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber alle von ihm zu schaffenden Voraussetzungen (z. B. Zurverfügungstellung von Druckunterlagen, Einwilligung in die Ausführungsvorlagen usw.) termingerecht erfüllt hat. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, beginnt eine neue Lieferfrist mit Bestätigung der Änderung durch den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen berechtigt. Aus Verzögerungen von Teillieferungen kann der Auftraggeber keine Rechte hinsichtlich der übrigen Teillieferungen herleiten.
5.2 Lieferverzug/Schadensersatz
Rechte aus Lieferverzug können vom Auftraggeber erst nach schriftlicher Setzung einer angemessenen Nachfrist geltend gemacht werden. Schadensersatz aufgrund Lieferverzugs kann nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers geltend gemacht werden, jedoch nur bis zur Höhe des Auftragswerts. Diese Regelung gilt entsprechend für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Der Ersatz mittelbarer Schäden, z. B. wegen entgangenen Gewinns oder Deckungskauf ist ausgeschlossen.
Betriebsstörungen sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in fremden Betrieben, von denen die Herstellung oder der Transport wesentlich abhängig sind, entbinden nach entsprechender, unverzüglicher Mitteilung an den Auftraggeber schadensersatzlos von der Einhaltung der Lieferfrist, soweit nicht rechtzeitig oder nur unter unverhältnismäßigen Aufwendungen Abhilfe geschaffen werden kann. Als Betriebsstörungen gelten alle Hemmnisse schwerwiegender Art, die der Auftragnehmer bei objektiver Betrachtungsweise weder verschuldet hat, noch vorhersehen konnte, insbesondere allgemeine Rohstoff- und Energieknappheit, Verkehrsengpässe, behördliche Eingriffe, Arbeitskämpfe, Krieg und Aufruhr sowie ausgedehntere Brände. Vorstehender Absatz gilt entsprechend, wenn trotz kongruenten Deckungskaufs der Auftragnehmer nicht rechtzeitig und richtig von Vorlieferanten beliefert wird.
5.3 Abnahmeverzug
Erfolgt die Abnahme nicht gemäß den vertraglichen Vereinbarungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die dadurch entstehenden Kosten (z. B. eigene bzw. Fremdlagerkosten) zu berechnen. Erfolgt die Abnahme trotz Setzens einer angemessenen Nachfrist nicht, geht das Gefahrenrisiko nach Ablauf der Nachfrist auf den Auftraggeber über. Das Qualitätsrisiko geht spätestens nach Ablauf von 6 Monaten ab vereinbarten ersten Liefertermin auf den Auftraggeber über.
- Zahlung
Rechnung und Zahlung erfolgen grundsätzlich in Euro. Eine andere frei konvertierbare Währung kann vereinbart werden, wenn der Auftragnehmer vor Auftragserteilung zugestimmt hat. In diesem Fall muss die Zahlung in der auf der Rechnung ausgewiesenen Währung erfolgen.
Die Rechnungsstellung erfolgt mit dem Abgang der Ware bzw. mit dem Zeitpunkt, in dem sich der Auftraggeber in Annahmeverzug befindet. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Wechsel nur aufgrund besonderer Vereinbarung und vorbehaltlich ihrer Diskontfähigkeit. Zinsen und Kosten für die Diskontierung oder die Einziehung von Wechseln hat der Auftraggeber zu tragen.
Tritt eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers ein oder gerät er aus diesen Gründen mit der Zahlung oder Abnahme in Verzug, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, sofortige Bezahlung auch der noch nicht gelieferten Waren, der noch nicht fälligen Rechnungen und der noch nicht fälligen Wechsel und Schecks zu verlangen, soweit die Beträge durch auftragsmäßige Aufwendungen des Auftragsnehmers gedeckt sind.
Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in nachgewiesener Höhe des in Anspruch genommenen Bankkredits, mindestens 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu vergüten. Gegenüber Zahlungsansprüchen des Auftragnehmers kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.
- Rücktrittsrecht
Ereignisse, die die Grundlage des Liefervertrages ganz oder zum Teil einschneidend verändern sowie Ereignisse im Sinne des Punkt, mögen sie beim Abnehmer oder Lieferer oder dessen Zulieferer einwirken, berechtigen den Lieferer, den Vertrag ganz oder zum Teil den veränderten Umständen anzupassen sowie ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen einer solchen Anpassung oder eines solchen Rücktrittes bestehen nicht.
- Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den von ihm gelieferten Waren sowie den etwa aus ihrer Be- oder Verarbeitung entstehenden Sachen bis zu Erfüllung aller dem Auftragnehmer aus der Geschäftsverbindung jetzt oder künftig gegen den Auftraggeber zustehenden Ansprüche (einschließlich der Ansprüche aus allen Eventualverbindlichkeiten, z. B. aus Wechseln) vor. Der Auftraggeber ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verpflichtet.
Eine etwaige Be- oder Verarbeitung nimmt der Auftraggeber für den Auftragnehmer vor, ohne dass für diesen daraus Verpflichtungen entstehen. Entsteht durch Be- oder Verarbeitung, Verbindung, Vermengung oder Vermischung der gelieferten Ware mit anderen Sachen Miteigentum oder Alleineigentum beim Auftraggeber, so überträgt der Auftraggeber dieses bereits jetzt auf den Auftragnehmer. Der Auftraggeber wird den Besitz der Sachen für den Auftragnehmer als Verwahrer mit kaufmännischer Sorgfalt ausüben.
Be- oder verarbeitet der Auftraggeber Vorbehaltswaren mit ihm nicht gehörenden Waren, so steht dem Auftragnehmer, sofern nicht kraft Gesetzes für ihn Alleineigentum entsteht, das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Fakturenwertes der verarbeiteten Vorbehaltswaren zu dem Fakturenwert der verarbeiteten Vorbehaltswaren zu dem Fakturenwert der anderen verarbeiteten Waren zu; im Falle der Verbindung, Vermengung oder Vermischung durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum oder Alleineigentum an den neuen Sachen nach den gesetzlichen Vorschriften zu.
Der Auftraggeber darf die gelieferten Waren und die aus ihrer Be- oder Verarbeitung, ihrer Verbindung, ihrer Vermengung oder Vermischung entstehenden Sachen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr (gegen Barzahlung oder Eigentumsvorbehalt) veräußern. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen oder andere die Rechte des Auftragnehmers gefährdende Verfügungen sind nicht gestattet.
Die dem Auftraggeber aus der Weiterveräußerung der (ggf. be- oder verarbeiteten etc.) Vorbehaltswaren oder aus einem sonstigen die Vorbehaltswaren betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Auftraggeber in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware schon jetzt an den Auftragnehmer zu dessen Sicherung ab.
Im Falle vorheriger Be- oder Verarbeitung etc. mit nicht dem Auftraggeber gehörenden Waren tritt der Auftraggeber schon jetzt die Forderung in folgendem Umfang ab: Die Forderung wird im Falle der Be- oder Verarbeitung aufgestellt im Verhältnis des Fakturenwertes, der unverarbeiteten Vorbehaltswaren zum Fakturenwert der unverarbeiteten anderen Waren, die in der veräußerten Ware enthalten sind; im Falle der Verbindung, Vermischung oder Vermengung wird die Forderung aufgestellt im Verhältnis des Wertes, den die Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung hatte. Im Falle der Be- oder Verarbeitung wird also der dem Fakturenwert der Vorbehaltsware, im Falle der Verbindung, Vermischung oder Vermengung der dem Wert der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Verbindung etc. entsprechende Verhältnisanteile der Forderung von der Abtretung erfasst.
Soweit durch die vorstehende Regelung aus irgendeinem Grunde die Forderungsabtretung nicht oder nicht in der dort festgesetzten Höhe erfolgt sein sollte, ist in jedem Fall die Forderung des Auftraggebers gegen seinen Kunden in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware der in der jeweiligen Forderung des Auftraggebers enthalten ist, an den Auftragnehmer abgetreten.
Übersteigt der Wert der Sicherungen die Forderungen des Auftragnehmers um mehr als 10%, so ist der Auftraggeber berechtigt, insoweit die Freigabe der Sicherung zu verlangen.
Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer sofort unter Übergabe der für die Interventionen notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Die Kosten der Interventionen trägt der Auftraggeber.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so darf er die gemäß diesen Bestimmungen im Allein- oder Miteigentum des Auftragnehmers stehenden Sachen nicht mehr veräußern und hat sie auf Verlangen an den Auftragnehmer herauszugeben unter der Voraussetzung, dass ihm dies vom Auftragnehmer angedroht worden ist und eine vom Auftragnehmer zu setzende angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen ist. Dingliche Rechte Dritter werden durch die Herausgabe nicht berührt.
Der Auftraggeber nimmt Barzahlungen auf die abgetretenen Forderungen für den Auftragnehmer in gesonderte Verwahrung und tritt diesem Postgiro- oder Bankguthaben in der nach den obigen Bestimmungen zu errechnenden Höhe ab. Die Beträge sind unverzüglich an den Auftragnehmer weiterzuleiten.
9. Untersuchungspflicht und Mängelrügen
Die von Auftragnehmer gelieferten Waren sind unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nach § 377 HGB zu untersuchen. Die Prüfung hat sich auf alle die Verwendung der Ware wesentlichen und geforderten Eigenschaften zu erstrecken. Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der gelieferten Waren besteht auch, wenn Ausfallmuster und/oder ein Prüfzertifikat über die Durchführung einer Qualitätskontrolle übersandt worden sind.
Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen, sofern eine Trennung der mangelfreien und mangelbehafteten Teile mit zumutbaren Mitteln möglich ist. Für die gelieferte Ware übernimmt der Lieferer in der Weise Gewähr, dass Waren, an denen Fehler nachgewiesen werden, nach Wahl des Lieferers nachgebessert oder kostenlos durch neue Ware ersetzt werden. In diesen Fall sind die untauglichen Stücke dem Lieferer zurückzugeben. Bei der Fertigung von Beuteln und ähnlichen Erzeugnissen ist der Anfall einer verhältnismäßig geringen Zahl fehlerhaften Ware technisch nicht zu vermeiden und branchenüblich. Ein Anteil an fehlerhafter Ware bis zu 3% der Gesamtmenge gibt dem Besteller keine Gewährleistungsrechte, gleichgültig, ob der Mangel in der Verarbeitung oder im Druck liegt. Ist eine Nachbesserung nach Art der Ware objektiv ausgeschlossen und kommt eine Ersatzlieferung z. B. bei Sonderanfertigung nicht in Frage, so ist der Lieferer verpflichtet, die für den Abnehmer nicht brauchbare Ware gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzugeben.
Ansprüche auf Schadenersatz, auch solche aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter und seiner Erfüllungsgehilfen sowie im Falle zugesicherter Eigenschaften, soweit die Zusicherung einen derartigen Schaden ausschließen sollte.
Der Auftragnehmer gewährleistet nicht, dass die Waren für die vom Auftrageber vorgesehenen Zwecks geeignet sind, es sei denn, dass bestimmte Eigenschaften ausdrücklich schriftlich zugesichert sind. Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben sowie für die Beschaffenheit von Klebung, Lackierung, Kaschierung, Imprägnierung und Beschichtung haftet der Auftragnehmer nur insoweit als Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung durch den Auftragnehmer erkennbar waren.
Gewährleistungseinschränkungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Versand und Verpackung
Der Versand erfolgt auf Gefahr und auf Rechnung des Auftraggebers, sofern nicht anderes vereinbart ist.
Die Verpackung bestimmt sich nach der Auftragsbestätigung, wobei Paletten, Deckbretter, Holzverschläge und sonstige Leihverpackungen im Eigentum des Auftragnehmers verbleiben. Die Rücksendung hat innerhalb einer angemessenen Frist in einem einwandfreien Zustand und, sofern nicht anders vereinbart, frei zu erfolgen.
- Skizzen, Entwürfe, Modelle, Druckzylinder und sonstige Vorarbeiten
11.1
Modelle, Werkzeuge, Klischees, Druckwalzen und ähnliches bleiben unser alleiniges Eigentum, auch wenn der Besteller für deren Nutzung einen Kostenanteil vergütet. Von uns hergestellte Entwürfe und Zeichnungen sind unser geistiges Eigentum und dürfen nur für die Zwecke des Auftrages verwendet werden.
11.2
Soweit der Besteller uns Modelle, Werkzeuge, Klischees, Druckwalzen und ähnliches zur Verfügung stellt, sind uns diese kostenfrei zuzusenden. Für deren Untergang oder Verschlechterung und daraus resultierenden Schäden übernehmen wir eine Haftung nur insoweit, als hierfür bei uns Versicherungsschutz besteht oder uns eine Haftung für grobe Fahrlässigkeit trifft.
11.3
Druckzylinder und sonstige Werkzeuge werden höchstens 12 Monate nach der letzten Verwendung aufbewahrt. Der Auftraggeber ist vorher über den beabsichtigen Abriss zu unterrichten. Dies gilt auch für sämtliche Skizzen und Entwürfe. Fremde Druckunterlagen und andere zur Verfügung gestellte Gegenstände sind nach 12 Monaten wieder zur Verfügung zu stellen.
- Urheberrecht
Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung und des Urheberrechts aller Druckvorlagen, Entwürfe und Fertigmuster ist der Auftraggeber verantwortlich, es sei denn, er hat dem Auftragnehmer ausdrücklich einen dahingehenden Auftrag erteilt. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber auf ihm bekannte entgegenstehende Rechte hinweisen.
Bei Lieferung nach Plänen oder Angaben des Auftraggebers stellt dieser den Auftragnehmer von allen Schutzansprüchen Dritter frei. Bei Vertragsverletzungen des Auftraggebers stehen seine Schutzrechte einer Verwertung der Ware durch den Auftragnehmer nicht entgegen.
- Kennzeichnung
Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, seinen Firmentext, sein Firmenzeichen oder ähnliche Kennzeichnungen, die zur Identifizierung des Unternehmens beitragen, nach Maßgabe des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) und weiterer Vorschriften und des gegebenen Raums auf Lieferungen aller Art anzubringen.
- Teilnichtigkeit
Sollten Teile dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen gleichwohl wirksam.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Auftragnehmers.
Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig Amtsgericht Chemnitz.
Bei Nichtkaufleuten gilt die Gerichtsstandsregelung des § 38 ZPO.
- Besondere Bedingungen
Es gelten die „Besonderen Bedingungen für Papier und Kartons“ der dem Käufer bekannten Geschäftsbedingungen der Papierindustrie des Bundesgebietes in der Fassung vom 12.09.1951.
Für Verpackung aus Folie gelten folgende Toleranzen ( GKV-Bewertungsklausel für Polyethylen, aufgestellt vom Fachverband Halbzeuge und Verpackungen im GVK am 29.10.1963)Länge + Breite +/- 5% mindestens jedoch 10 mm, Stärke bis 0,04mm +/-25%, über 0,04mm +/-20%.
Für PP-Verpackungen gilt: Länge + Breite +/-5%, Stärke kleiner als 0,015mm +/- 25%, ab 0,015mm – 0,025mm +/- 15%, größer als 0,025mm +/-13%.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vorschriften über den internationalen Kauf beweglicher Gegenstände werden ausdrücklich ausgeschlossen.
